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Satzung der Vereinigung Norddeutscher Augenärzte

geänderte Fassung vom 1.6.1996

§1 Name und Sitz der Vereinigung

Die Vereinigung führt den Namen ”Vereinigung Norddeutscher Augenärzte” und hat ihren Sitz in Hamburg. Sie soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden, um als eingetragener Verein rechtsfähig zu sein. Der Wirkungsbereich der Vereinigung erstreckt sich auf die Länder: Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Zweck der Vereinigung ist die selbstlose Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der fachlichen Fortbildung seiner Mitglieder durch Abhaltung von wissenschaftlichen Versammlungen. Für hervorragende wissenschaftliche Leistungen vergibt die Vereinigung anlässlich der Tagung den Sautter-Preis. Diese Fortbildungsveranstaltungen führen unmittelbar zur Verbesserung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der augenärztlichen Betreuung und Behandlung der Patienten. Sie dienen damit gleichzeitig der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
Damit verfolgt die Vereinigung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Vereinigung Norddeutscher Augenärzte kann jeder Augenarzt oder in augenärztlicher Weiterbildung befindliche Arzt werden. Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Austritt ist eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zu richten.
3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das gegen Ziel und Zweck der Vereinigung verstößt, ausgeschlossen werden.


§4 Mitgliedsbeitrag

Ein Beitrag wird - falls erforderlich - von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

§5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet während der von der Vereinigung in der Regel jährlich veranstalteten Tagung statt. Sie wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
1. Wahl des Vorstandes
2. Beschlussfassung über Beiträge
3. Wahl zweier Kassenprüfer
4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
5. Beschlussfassung über Zeit und Ort der nächsten wissenschaftlichen Tagung
6. Wahl des Tagungspräsidenten
7. Satzungsänderung
8. Auflösung der Vereinigung


Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten oder Vizepräsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

§6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Präsidenten
b. dem Vizepräsidenten
c. dem Schriftführer, der auch die Kassenführung vorzunehmen hat
d. zwei weiteren Vorstandsmitgliedern

2. Der Präsident und der Schriftführer vertreten die Vereinigung zusammen gerichtlich und aussergerichtlich.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder der Vereinigung. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Vorstandsmitglieder werden jeweils für vier Jahre, der Schriftführer auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Vereinigung. Er hat alle Angelegenheiten zu erledigen, die nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.

§7 Vereinsmittel

Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie werden durch Spenden und soweit erforderlich durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§8 Änderung der Satzung

Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder entschieden werden.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.

§9 Auflösung der Vereinigung

1. Für die Auflösung der Vereinigung gilt § 8 entsprechend.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen nach Abdeckung der Verbindlichkeiten in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt gemeinnützigen Zwecken zuzu­führen.









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